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1387. Februar 7.

In gotis namen amen. Czu ewigim gedechtnis. Wir Johannes von gotis gnadin Herczog czu Troppaw vnd czu Rathibor bekennen offentlich in desim briefe allen den di in sehin adir horin lesin, daz vor vns komen sint her Herbort vom Keczir vnd Walther sin son vnser liebin getrew in, gesunt vnd frisch mit wolbedachtim mute vnbetwungen, vnd habin recht vnd redelichin vorkauft der toguntlichin Juncfrowin Ofken vom Keczir Priorin dez Juncfrow in Clostirs daz gebauwit vnd gestift ist in des heiligin geistis vnd sente Johannis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dez egenantin Clostirs dez . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ordins vnd vndir der gehorsam der Prediger brudir, czehin swere mark . . . . . . . . . . . . . . (einen) firdunk ..... Jerlichir gulde vnd czinse vm hundirt vnd drittehalbe mark Pragisser gross. Merherrischir czal, di se dem egenantin hern Herbort vnd Walthern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ganz vnd gar habin beczalit . . . . . . . . . . vnd . . . . . . . . . . . . . . . . . vor vns recht vnd redelichin habin vf gereicht di se . . beweist habin vnd beweisin in d . . . . . . . . . . den teil den se habin czu Petirwicz in dem . . . . . . . . . . . . . . . . . gulde vnd czinse sullin in alle Jar die gebauwir adir der Schultis des . . . . . . . . . . . . . . egenantin teilis Petirwicz des dorfis halb vf sente Jorgin tage daz macht fumf mark sweris vnd acht gross, halb vf sente Michils tage daz macht fumf mark sweris vnd acht gr. Jerlichin antwortin kein Rathibor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Jerlichin, wen di egenantin her Herbort vnd Walther sin son di egeschrebin gebauwir der obgenantin gulde vnd czinse vor vns recht vnd redelichin ledig gelassin habin vnd habin se der qweit frei ledig vnd los gesagit vnd habin se vorweist mit der egenantin gulde an di obgenantin Juncfrowin nv vnd ewiclichin. Vnd ab se den egesprochin Juncfrowin die czinse vnd gulde nicht antwortin alle Jar Jerlichin vf itlichin sinen gesacztin tag alz oben stet geschrebin, zo mogin di vftgenantin Juncfrowin di egenantin gebauwir pfendin adir losin pfendin vm ire egenantin gulde vnd czinse vnd de von in gewinnen in geistlichim rechte vnd wi se mogin, vnd waz se dez schadin nemin, der schade sal der obgenantin gebauwir sin vnd nicht der Juncfrowin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . czinse vnd gulde den egenan tin Juncfrowin czu habin czu hebin czu haldin vnd ewiclichin mit alle der herschaft vnde alle den rechtin alz de selbin gulde . . . . . . . . . . Herbort vnd Walther sin son gehabt gehobin gehaldin vnd besessin habin bis . . . . . . . . . egenantin Juncfrowin di vftgenantin czinse vnd gulde . . . . . . . . . . . . . . irer vnd irer nochkomelinge nocz alz in daz allirbeste . . . . . . . . . . . . . . . . . . di vftgenantin her Herbort vnd Walther sin son gesunt vnd frisch mit wolbedochtim mute vnbetwungin recht vnd redelichin vor vns vf gereicht vnd vf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . toguntlichin Juncfrowin Ofken vom Keczir hern Herborts swestir Priorin dez vftgenantin Clostirs eine swere mark geldis vnd Kaczhena siner swestir tochtir andirhalbe swere mark geldis rechtir Jerlichir gulde vnd czinse vnd di selbin gulde vnd czinse habin se in beweist vnd beweisin in di ynne vnd vf dem egenantin irem teile Petirwicz des dorfis, vnd di selbin gulde sullin in alle Jare di gebauwir adir der Schultis dez vftgenantin teilis Jerlichin Juncfrowin Ofken Priorin des obgenantin Clostirs, halb vf sente Jorgin tag daz macht eine halbe swere mark, vnd halb vf sente Michilstag daz macht eine halbe swere mark, antwortin kein Rathibor in der Juncfrowin Clostir, vnd Juncfrowin Kaczhina di wonhaft ist in dem egenantin Juncfrowin Clostir, halb vf sente Jorgin tage daz macht drei swere firdunge, vnd halb vf sente Michils tage daz macht drei swere firdunge, alle Jar Jerlichin antwortin kein Rathibor in der Juncfrowin Clostir in alle der mose alz obin stet geschrebin. Vnd ab se in ire gulde alle Jare nichtin antwortin vf itlichin sinen gesacztin tag, zo mogin se di czinse von in gewinnen in geistlichim rechte adir wi se mogin. vnd waz se schadin nemen, der schade sal der gebauwir sin vnd nicht ir. Wer abir sache daz der obgeschrebin Juncfrowin Ofken vnd Kaczhena abe geburte czu scheidin von dirre werlt, zo sullm di vftgenantin czinse an di Juncfrowin vnd di gancze gemeine dez vftgenantin Clostirs mit alle der herschaft vnd allen den rechtin gefallin alz oben stet geschrebin, vnd di egeschrebin gebauwir sullen in antwortin di selbin czinse mit allen den rechtin alz do forne stet geschrebin. Sundirlich ausczunemen firczen gertenener (sic) vnd das geschos vnd di hulfe do von in, her Herbort vnd Walther sin son, von aldirs, iren erbin vnd elichin nochkomelingin, di gebauwir schuldig sin czu gebin eine halbe mark sweris alle Jar, vnd aus czu nemen herschaft, robotin, wesewachs, teichstetin, wasser vnd wasserflusse, bussen vnd allirlei genisen di im her Herbort vnd sin Erbin vnd elichin nochkomelingin hat aus geczogin vnd behaldin, vnsern dinstin vnd rechtin vnschedelich Mit orkunde dis briefis vorsegilt mit vnsern anhangindin Ingesegiln, der gegebin ist czu Rathibor Noch gotis geburt dreiczenhundirt Jar vnd in dem sebin vnd achczegistin Jare am Dunrstage noch sente Dorothee tage der heiligin Juncfrowin. Dez sint geczeuge vnser liebin getrewin her Paske von Odirberk, her Czenke von Drahatusch, Andris von Turkaw, Jeske Scheliga, Johannes vnser Schreiber vnd andir fil Irbir leute.

Das Reitersiegel mit Rucksiegel, wie oben p. 52, ist wenig beschadigt, mehr die Urkunde, welche durch Feuchtigkeit sehr gelitten hat, weshalb mehrere Worte die sich bei den vielen Wiederholungen mit Sicherheit angeben Hessen, erganzt sind.


Codex Diplomaticus Silesiae, hrsg vom Vereine für Geschichte und Alterthum Schlesiens, Bd 2, Urkunden der Klöster Rauden und Himmelwitz, der Dominicaner und Dominicanerinnen in der Stadt Ratibor. Hrsg von dr. W. Wattenbach, Breslau 1859.



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